Weitere Drittstaat-Ausschaffung in Basel

Mitte November 2016 wurde ein junger Mann mittels eines Sonderflugs* nach Guinea  deportiert. Auf dem Flug befanden sich ungefähr zwanzig weitere Menschen, die nach Guinea und Gambia ausgeschafft wurden. Während des gesamten Fluges waren sie am ganzen Körper gefesselt und auf einen Rollstuhl fixiert. Begleitet wurden sie dabei von einer Entourage von über vierzig Personen: Polizist*innen; Mitarbeiter*innen des Migrationsamtes sowie Mitarbeiter*innen der Antifolterkomission.
Oumar lebte als illegalisierter Mensch jahrelang in der Schweiz und wurde bei einer Personenkontrolle festgenommen, da er keinen gültigen Ausweis vorweisen konnte. Während seiner Zeit im Knast hat Oumar sich mehrmals seiner Ausschaffung widersetzt. In seinem Heimatland drohen ihm Folter und eine weitere Inhaftierung. Zum Zeitpunkt der Ausschaffung befand sich Oumar – mit Unterbrüchen – seit über 17 Monaten in Ausschaffungshaft. Da die maximale Dauer dieser Haft in der Schweiz auf 18 Monate beschränkt ist, war dieser Ausschaffungsversuch für die Schweiz die letzte Chance, ihn auszuschaffen.

* Art. 28 der Zwangsanwendungsverordnung sieht folgende Vollzugsstufen vor:
Vollzugsstufe 4 (Level 4): Es ist zu erwarten, dass die rückzuführende Person starken körperlichen Widerstand leistet; für den Transport ist ein Sonderflug nötig. Jede rückzuführende Person wird von mindestens zwei Polizistinnen oder Polizisten begleitet.

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** 1. Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
2. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn:

a. die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;
b. sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.

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